Pflegestärkungsgesetz 2 ab 2017

Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum 01. Januar 2015 angepasst ab dem 01.01.2017 erfolgt der zweite Schritt durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung.

Wir haben alles für Sie im unteren Text zusammengeführt an relevanten neuen und wichtigen Informationen und Unterscheidungen.

Ziel der Reform dieser Einführung von Pflegegraden war es, die Pflegeleistungen besser an die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also insbesondere Menschen mit Demenz, anzupassen. Die Pflegereform 2017 führte also einen neuen Begriff, eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit ein, bei den geistigen Erkrankungen mehr in den Vordergrund gestellt werden. Psychische und physische Faktoren der Pflegebedürftigkeit wurden gleichgesetzt:

Die bisherigen Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 wurden durch die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 ersetzt. Dadurch kamen vor allem demenzkranke ältere Menschen in den Genuss der gleichen Pflegeleistungen wie körperlich pflegebedürftige Menschen.

Das Wichtigste zuerst:

Leistungen aus der Pflegeversicherung gab und gibt es nur auf Antrag und auch nur ab dem Monat der Antragstellung. Wichtig ist es deshalb, dass Sie rechtzeitig einen Pflegegrad beantragen.

5 Pflegegrade sind die alten 3 Pflegestufen

Durch die Pflegereform 2017 wurden die gesetzlich bisher festgelegten Pflegestufen 1, 2 und 3 in die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Diese Überleitung findet sich in § 140 Sozialgesetzbuch 11 (GB XI).

Der Begriff Pflegestufe ist am dem 1. 1. 2017 somit abgeschafft. Die neuen Einheiten der Pflegebedürftigkeit heißen Pflegegrade. Es gibt 5 Pflegegrade. Die Abstufungen wurden neu eingeteilt, um auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in das System der Pflege zu integrieren. Die Überführung der alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade erfolgt anhand von formale Kriterien.

Körperlich pflegebedürftige Menschen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte werden entsprechend den Einbußen ihrer Selbstständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und enthalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die bisherige Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 werden durch die Pflegegrade ersetzt.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird neu definiert ab 2017

In der Vergangenheit wurde die Pflegebedürftigkeit insbesondere auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde so pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nur zu einem kleinen Teil gerecht. Das galt besonders für Menschen mit Demenzerkrankungen.

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff, von dem die Pflegestufe bzw. der Pflegegrad und damit die Leistungshöhe der Pflegeversicherung abhängen, stand deshalb in der Kritik. Die Zahl der Menschen mit Demenzerkrankungen in Folge der alternden Bevölkerung steigt ständig. Die Politik und der Gesetzgeber müssen aktiv werden, denn demenzkranke Menschen sind häufig körperlich kaum eingeschränkt und können dennoch ihren Alltag nicht selbstständig bewältigen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nimmt den Menschen in seiner Lebenswelt in den Blick und berücksichtigt alle für das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten Beeinträchtigungen. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden bei der Einstufung gleichermaßen und pflegefachlich angemessen berücksichtigt. Zudem kann mit dem neuen System auch besser geplant werden, welche Art von Unterstützung ein pflegebedürftiger Mensch wirklich braucht.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff will eine bessere Berücksichtigung der individuellen Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sowie einen Abbau von Unterschieden im Umgang mit körperlichen und geistigen Einschränkungen.

Fünf Pflegegrade, die die individuelle Pflegebedürftigkeit besser berücksichtigen

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz gibt es ab 2017 statt drei Pflegestufen fünf Pflegegrade, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden.

Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen differenziert. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Grad der Selbstständigkeit. Das bedeutet beispielsweise: Was kann der Betroffene noch alleine und wo benötigt er Unterstützung? Das kommt allen Pflegebedürftigen entgegen, Demenzkranken genauso wie Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Ausgehend von der Selbstständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingeteilt, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).

Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person zu messen, werden Aktivitäten in sechs pflegerelevanten Bereichen untersucht. Das neue Begutachtungsverfahren berücksichtigt auch den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen. Es wird nicht wie nach der alten Methode die Zeit gemessen, die zur Pflege der jeweiligen Person benötigt wird, sondern es werden Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Anhand der Ergebnisse der Prüfung wird der Pflegebedürftige in einen der fünf Pflegegrade eingeordnet.

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen – Das Neue Begutachtungsassessment

Mit dem 1. Januar 2017 wurde ein neues Prüfverfahren, das sogenannte neue Begutachtungsassessment (NBA), eingeführt. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen überprüfen bei jedem neuen Antrag auf Pflegeleistungen jeden Antragsteller persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Auf der Basis dieses Gutachtens des MDK entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad besteht oder ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades abgelehnt wird.

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) arbeitet mit einem Punktesystem und überprüft anhand eines Fragenkatalogs wie selbstständig ein Antragsteller noch ist. Je mehr Punkte der Antragsteller zuerkannt bekommt, desto höher ist der Pflegegrad und desto mehr Pflege- und Betreuungsleistungen werden durch die Pflegekasse genehmigt

Warum ab 2017 Pflegegrade statt Pflegestufen?

Bis zum Neuregelung im Jahr 2017 wurden die vielen demenzkranken Älteren zu einem großen Teil von den Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen, wenn sie körperlich größtenteils noch gesund waren, aber dennoch viel Betreuung und Zuwendung brauchen. Die Pflegeversicherung war auf die körperliche Pflege ausgerichtet. Nur bei körperlichen Erkrankungen und dementsprechend notwendigen Pflegehilfen bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung waren die Voraussetzungen für die früheren Pflegestufen 1, 2 oder 3 und die damit verbundenen Pflegeleistungen erfüllt.

Das Umdenken des Gesetzgebers begann im Jahr 2012. Seither wurden mehr und mehr Pflegeleistungen für Demenzkranke und andere Menschen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie psychisch Kranke oder geistig Behinderte normiert.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II kam ab 2017 die leistungsrechtliche Gleichstellung von demenzkranken und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen. Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die ähnlich selbstständig oder unselbstständig eingeschätzt werden, erhalten den gleichen Pflegegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegekasse.

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

Pflegegeld:

Bis 31.12.2016

Ab 01.01.2017

 

Pflegestufe

Monatlich

Pflegegrad

Monatlich

Steigerung

PS 1

244 €

PG 2

316 €

 30%

PS 2

458 €

PG 3

545 €

 19%

PS 3

728 €

PG 4

728 €

   0 %

PS 3 + Härtefall

----

PG 5

901 €

100 %


Pflegegeld mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (EA):                                                    

Bis 31.12.2016

Ab 01.01.2017

 

Pflegestufe

Monatlich

Pflegegrad

Monatlich

Steigerung

PS 0 + EA

123 €

PG 2

316 €

157 %

PS 1 + EA

316 €

PG 3

545 €

  72 %

PS 2 + EA

545 €

PG 4

728 €

  34 %

PS 3 + EA

728 €

PG 5

901 €

  24 %

PS 3 + Härtefall

---

PG 5

901 €

100 %

ANSPRÜCHE AUF PFLEGESACHLEISTUNGEN FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

Pflegesachleistung:

Bis 31.12.2016

Ab 01.01.2017

 

Pflegestufe

Monatlich

Pflegegrad

Monatlich

Steigerung

PS 1

  468 €

PG 2

  689 €

47%

PS 2

1144 €

PG 3

1298 €

13%

PS 3

1612 €

PG 4

1612 €

  0 %

PS 3 + Härtefall

1995 €

PG 5

1995 €

  0 %

Pflegesachleistung mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:

Bis 31.12.2016

Ab 01.01.2017

 

Pflegestufe

Monatlich

Pflegegrad

Monatlich

Steigerung

PS 0 + EA

  231 €

PG 2

  689 €

198 %

PS 1 + EA

  689 €

PG 3

1298 €

  88%

PS 2 + EA

1298 €

PG 4

1612€

  24 %

PS 3 + EA

1612 €

PG 5

1995 €

  24%

PS 3 + Härtefall

1995 €

PG 5

1995 €

    0 %

PFLEGEHILFSMITTEL

Anspruch auf Pflegehilfsmittel

ab dem 01.01.2017

Pflegegrad

Betrag pro Monat

PG 1

bis 40 €

PG 2

bis 40 €

PG 3

bis 40 €

PG 4

bis 40 €

PG 5

bis 40 €

Anmerkung

Es muss vorab ein Antrag gestellt werden!

PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH PERSONEN, DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND

Anspruch auf Verhinderungspflege

ab dem 01.01.2017

Pflegegrad

Betrag pro Jahr

PG 1

Kein Anspruch

PG 2

1612 €

PG 3

1612 €

PG 4

1612 €

PG 5

1612 €

Anmerkung

Es sind maximal 42 Kalendertage im Jahr möglich

Anmerkung

Sie können den Kurzeitpflegebetrag zu 50 % auf 2418 €

Anmerkung

Das Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen zur Hälfte weitergezahlt

TEILSTATIONÄRE LEISTUNGEN DER TAGES-/NACHTPFLEGE

Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5

Tages- und Nachtpflege

Bis 31.12.2016

Ab 01.01.2017

 

Pflegestufe

monatlich

Pflegegrad

monatlich

Steigerung

PS 1

  468 €

PG 2

  689 €

47 %

PS 2

1144 €

PG 3

1298 €

13 %

PS 3

1612 €

PG 4

1612 €

  0%

Tages- und Nachtpflege mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (EA):

Bis 31.12.2016

Ab 01.01.2017

 

Pflegestufe

monatlich

Pflegegrad

monatlich

Steigerung

PS 0 + EA

  231 €

PG 2

  689 €

198%

PS 1 + EA

  689 €

PG 3

1298 €

  88 %

PS 2 + EA

1298 €

PG 4

1612 €

  24%

PS 3 + EA

1612 €

PG 5

1995 €

  24 %

KURZZEITPFLEGE

Anspruch auf Kurzeitpflege

ab dem 01.01.2017

Pflegegrad

Betrag pro Jahr

PG 1

Kein Anspruch

PG 2

1612 €

PG 3

1612 €

PG 4

1612 €

PG 5

1612 €

Anmerkung

Es sind maximal 56 Kalendertage im Jahr möglich

Anmerkung

Sie können den Verhinderungspflegebetrag zu 100 % auf 3224 €

Anmerkung

Das Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt

WOHNUMFELDVERBESSERNDE MASSNAHMEN

Voraussetzung: Pflegegrad 1 bis 5

Der Antrag auf Zuschuss für die Wohnraumanpassung, muss bei der Krankenkasse gestellt werden und kann bis zu einem Betrag neu von 4000€ pro Maßnahme genehmigt werden.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung können statt bisher 10228€ jetzt bis zu 16000€ pro Maßnahme in Anspruch genommen werden.

ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- (UND ENTLASTUNGS-)LEISTUNGEN

Anspruch auf Entlastungsleistungen

Ab dem 01.01.2017

Pflegegrad

Betrag pro Monat

PG 1

125 €

PG 2

125 €

PG 3

125 €

PG 4

125 €

PG 5

125 €

Betreuungsgeld wird nicht als Geldleistung ausgezahlt.

Nicht ausgeschöpfte Leistungen können in das Folgehalbjahr übertragen werden.

© 2018 Pflegepraxis Tebbel